satzung

Adam-Stegerwald-Kreis e.V. 

Satzung 

 

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Adam-Stegerwald-Kreis e.V.

Der Verein hat seinen Sitz in Würzburg und ist beim Amtsgericht Würzburg in das Vereinsregister eingetragen.

Der Verein erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. 

 

§ 2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist die Rechtsträgerschaft, Durchführung und Finanzierung von Bildungsinstitutionen und Bildungsaktionen. 

Das Ziel des Vereins ist die Bildungsarbeit auf der Grundlage der christlichen Soziallehre, um die Bereitschaft zur Übernahme staatsbürgerlicher Verantwortung zu fördern. 

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die

  1. Durchführung von Bildungs- und Fortbildungsveranstaltungen, Studientagungen, Kursen und sonstigen Maßnahmen zur Förderung der Volksbildung,
  2. Erarbeitung von wissenschaftlichem und statistischem Material,
  3. Mitgliedschaft in und Zusammenarbeit mit Vereinigungen der freien Volksbildung und Institutionen der Jugend- und Erwachsenenbildung.

Der Verein vergibt Auszeichnungen für besondere Verdienste und Leistungen im Sinne Adam Stegerwalds. 

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

 

§ 4 Mitglieder

Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.

Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein.

Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

Gegen die Ablehnung der Aufnahme und gegen den Ausschluss kann Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden.

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt.

 

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§ 7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden sowie drei stellvertretenden Vorsitzenden. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

Mitglieder des erweiterten Vorstandes sind neben dem Vorstand im Sinne des § 26 BGB (der/dem Vorsitzenden und den drei stellvertretenden Vorsitzenden) zusätzlich

  • die Schriftführerin/der Schriftführer, 
  • die Schatzmeisterin/der Schatzmeister 
  • und bis zu maximal fünf Beisitzerinnen/Beisitzer. 

Über die Anzahl der Beisitzer/innen entscheidet die Mitgliederversammlung. Der/die Schriftführer/in, der/die Schatzmeister/in und die Beisitzer/innen sind nicht berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.

Sämtliche Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

 

§ 8 Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

  1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
  2. Einberufung der Mitgliederversammlung,
  3. Verwaltung des Vereinsvermögens,
  4. Erstellung des Jahres- und Kassenberichts,
  5. Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern.

 

§ 9 Sitzung des Vorstands

Für die Sitzung des erweiterten Vorstands sind die Mitglieder von der/dem Vorsitzenden, bei ihrer/seiner Verhinderung von einer/einem stellvertretenden Vorsitzenden, rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher einzuladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden beziehungsweise des die Sitzung leitenden Vorstandmitglieds. 

Über die Sitzung des Vorstands ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.   

 

§ 10 Kassenführung

Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden in erster Linie aus Beiträgen und Spenden aufgebracht.

Die Schatzmeisterin/der Schatzmeister hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen der/des Vorsitzenden oder bei deren/dessen Verhinderung einer/eines stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden. 

Die Jahresrechnung ist von Revisoren/Revisorinnen, die jeweils auf zwei Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen. 

 

§ 11 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. Entgegennahme der Berichte des Vorstands,
  2. Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags,
  3. Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Revisoren/Revisorinnen,
  4. Beschlussfassung über die Geschäftsordnung für den Vorstand,
  5. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
  6. Beschlussfassung über den Widerspruch gegen einen Beschluss des Vorstands über einen abgelehnten Aufnahmeantrag und über einen Ausschluss.

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.

Jede Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von einer/einem stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch persönliche Einladungsschreiben einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.  

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung bei der/dem Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

 

§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden, bei ihrer/seiner Verhinderung von einer/einem stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden. 

In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied stimmberechtigt. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, wenn mindestens ein Viertel der Vereinsmitglieder erschienen ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist die/der Vorsitzende verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.

Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich von der Versammlungsleiterin/dem Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies beantragt. 

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der/dem  Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person der Versammlungsleiterin/des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten. 

§ 13 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Caritas-Don Bosco gGmbH in Würzburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. 

 

Beschlossen in der Mitgliederversammlung am 19. Oktober 2018 

Adam-Stegerwald-Kreis e. V. 

Adam Stegerwald-Haus

Steinachstr. 3b

97082 Würzburg

 

Telefon 0931 - 533 40

 

 

E-Mail: adamstegerwaldkreis@t-online.de

 

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